Arbeitslosenversicherung Schweiz

Die Entstehung der Arbeitslosenversicherung

von | Mai 11, 2021 | Allgemein, Versicherung, weitere Versicherungen

Im ersten Teil unserer Serie, der Geschichte der Sozialversicherungen, haben wir uns mit der Entstehung der KVG, der AHV und IV beschäftigt. Doch wie und wann ist eigentlich die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz entstanden?

Die Industrialisierung und diverse Wirtschaftskrisen spielen auch bei der Entstehung der Arbeitslosenversicherung eine wichtige Rolle. Wie sich die ALV über das letzte Jahrhundert entwickelt hat und wie der heutige Stand ist, erfährst du in diesem Blogbeitrag.

Kleiner Spoiler: Auch bei Arbeitslosenversicherung war die Schweiz im internationalen Vergleich ein Spätzünder.

Die Begriff der Arbeitslosigkeit

Der Begriff der Arbeitslosigkeit kam in der Schweiz erst Ende des 19 Jahrhunderts auf, da durch Wirtschaftskrisen und die Abhängigkeit von Firmen und Betrieben die Menschen kurz- oder längerfristig ohne Arbeit waren. Anders als Kranke, Alte und Schwache waren die Betroffenen nicht bedürftig, sondern arbeitslos und galten auch nur als solche, wenn sie dem Arbeitsmarkt ohne Einschränkung zur Verfügung standen und die Erwerbslosigkeit nur von kurzer Dauer war.

Wer seine Stelle verlor, musste die eigene Arbeitsfähigkeit nachweisen und auch das war kein Garant für eine soziale Absicherung.

Durch die Industrialisierung und der dadurch aufkommenden Arbeiterbewegung waren die Behörden gefordert. Sie mussten zum einen den Betrieben einen stabilen Arbeitsmarkt garantieren und zum anderen die sozialen Spannungen der Bevölkerung mildern.

Die ersten Arbeitslosenkassen

Die ersten Arbeitslosenkassen gründeten dann schliesslich die neu entstandenen Gewerkschaftsorganisationen. Diese wurden als ein Mittel der gewerkschaftlichen Solidarität, als Begrenzung auf den Lohndruck und zur Gewinnung von neuen Mitgliedern betrachtet. Wer nämlich gegen Arbeitslosigkeit versichert sein wollte, musste auch einer Gewerkschaft beitreten. Eine Arbeitslosenentschädigung wurde dennoch erst nach mehreren Monaten Mitgliedschaft bezahlt, die Entschädigungshöhe und -dauer richteten sich danach, wie lange der Arbeiter bereits Mitglied war.

Übrigens: Frauen waren vom Beitritt in die Arbeitslosenkasse nicht ausgeschlossen. Allerdings wurde ihr Anspruch und ihre Präsens auf dem Arbeitsmarkt häufig infrage gestellt. 

Das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung

Das erste Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung wurd am 17. Oktober 1924 verabschiedet und löste die Bundessubventionen an die Arbeitslosenkassen ab. Zu dieser Zeit waren nur etwa 10% der Erwerbstätigen gegen Arbeitslosigkeit versichert. Für Arbeitgeber bedeutete das, dass sie sich nicht länger finanziell verpflichten mussten und die Finanzierung durch die Arbeitnehmer selbst und den Staat umgewälzt werden konnten.

Durch die neuen paritätischen Kassen, die oft auf Initiative einzelner Arbeitnehmer gegründet wurden, konnten Arbeitnehmer nun besser an den eigenen Betrieb gebunden werden. Das Gesetz erfreute sich großer Beliebtheit und bis zum Ende der 1920er-Jahre wuchs die Zahl der Versicherten auf 20 Prozent. Obwohl Frauen stärker von Arbeitslosigkeit betroffen waren als Männer, waren sie von dieser Versicherung ausgeschlossen, da das Gehalt der Frauen weiterhin als Zusatz zum Verdienst des Mannes angesehen wurde. Frauen erhielten nur wenig oder gar keine Entschädigung, waren oft in Kurzarbeit beschäftig und mussten hohe Lohneinbussen hinnehmen. Dieser Umstand wurde erst 1951 durch den Druck einer feministischen Bewegung aufgehoben.

Arbeitslosenversicherung

In den 30er-Jahren des 19. Jahrhunderts stieg die Arbeitslosigkeit im Land immer weiter an, weswegen nun auch vereinzelt Kantone und Gemeinden Gesetze erliessen und Notmassnahmen einleiteten, die vom Staat teilsubventioniert wurden. So wurden beispielsweise öffentliche Kantinen, Schlafstätten und Baustellen für Arbeitslose geschaffen. Die Gemeinden und Kantone erbrachten ebenso finanzielle Leistungen für Arbeitslose, die ihren Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung nach etwa 90 Tagen bereits ausgeschöpft hatten. Wer Leistungen erhielt, musste jede Arbeit annehmen, die ihm geboten wurde, da sonst der Anspruch versiegte. Die damaligen Leistungen betrugen 60% des letzten Arbeitslohnes für verheiratete Männer und 50 % des letzten Lohnes für alle weiteren Versicherten.

Ein Kompromiss im Zweiten Weltkrieg

Während des Zweiten Weltkrieges sank die Arbeitslosenquote auf ein neues Tief. Durch Kriegsproduktionen und die Mobilmachung der Armee erlebten die SchweizerInnen einen neuen Aufschwung, was 1942 zu einer Gesetzesrevision führte. Die Teilsubventionierung der gewerkschaftlichen, öffentlichen und paritätischen Kassen wurde aufgehoben und ein Ausgleichsfond geschaffen. Zu groß war die Sorge nach dem Zweiten Weltkrieg vor einer neuen Arbetslosenwelle und die damit einhergehenden sozialen Unruhen im Land. Ausserdem wurde mit Arbeitgebern und Bundesvertretern vereinbart, dass für den Krieg entlassene Soldaten wieder eingestellt und die im Krieg eingestellten Frauen ohne Entschädigung entlassen werden sollten.

Weiterhin war es Frauen untersagt, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, wenn der Lohn des Mannes zum Leben ausreichte. Das hatte zur Folge, dass verheiratete Arbeitnehmerinnen konnten einfach entlassen werden. Die Gesetzrevision hatte ebenso zur Folge, dass die Leistungen und die Dauer des Anspruchs angepasst wurden. Ab sofort konnte die Anspruchsdauer auf bis zu 150 Tage verlängert werden, der Prozentsatz der Entschädigung wurde auf 65% für Arbeiter mit Familien und 60% für alle weiteren Versicherten angehoben.

Konjunktur statt Massenarbeitslosigkeit

Die Befürchtung der Massenarbeitslosigkeit nach Kriegsende trat nicht ein. Ab den 50-er Jahren fand in der Schweiz eine regelrechte Hochkonjunktur statt, die massenweise ausländische Arbeitskräfte aus dem Ausland kommen liess. Allerdings waren ausländische ArbeitnehmerInnen nicht berechtigt, sich in der Arbeitslosenversicherung zu versichern und die Behörden hatten maximale Flexibilität in der Personalpolitik.

Die Wirtschaftskrise der 1970-er Jahre und die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Nach dem Wirtschaftswunder in den 50-er Jahren kam es in der Mitte der 70-er Jahre zur Weltwirtschaftskrise. Dennoch konnte der Staat die statistischen Arbeitslosenzahlen aufgrund der Migrationspolitik niedrig halten. Saisonverträge und Arbeitsgenehmigungen wurden nicht verlängert und das Problem der arbeitslosen Ausländer in deren Heimatländer verschoben. Weiterhin wurden Frauen in der Arbeitslosenstatistik nicht berücksichtigt.

Die obligatorische Arbeitslosenversicherung

Ein grosses Problem gab es dennoch: Zu der Zeit waren nur etwa 20% der ArbeitnehmerInnen gegen Arbeitslosigkeit versichert. Durch eine Verfassungsänderung 1976 und ein dringlicher Bundesbeschluss wurde die Revision der ALV verabschiedet und 1977 die obligatorische Versicherung für alle ArbeitnehmerInnen der Schweiz eingeführt, was im internationalen Vergleich recht spät war. Ausgeschlossen waren lediglich selbstständige und Arbeitnehmende, die weniger als 500 Franken im Monat verdienten. 

Auch hier war für den Leistungsanspruch eine gewisse Beitragszeit notwendig und die Revision verpflichtet seit den 1990-er Jahren die Leistungsempfänger temporär Arbeiten in anderen Berufsfeldern anzunehmen, sich weiterzubilden oder Praktika zu absolvieren, um so leichter in den Arbeitsmarkt integriert werden zu können. Übrigens: Die Finanzierung wird bereits seit Einführung zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleistet. Die Arbeitslosenversicherung wurde 1982 durch die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ersetzt.

Die weitere Entwicklung

Arbeitslosenversicherung

Im AVIG von 1982 wurde eine progressive Reduktion der Leistungen für Langzeitarbeitlose eingeführt, die allerdings 1990 aufgehoben wurde. 2010 mit der 4. Revision war diese Degression wieder im Gespräch, wurde jedoch durch das Parlament abgelehnt. Jedoch wurde die Dauer des Leistungsbezuges an die Dauer der Beitragsmonate geknüpft.

1995 wurde in einer neuen Revision eine beitragsfreie Betreuungszeit für Personen eingeführt, die sich beispielsweise um die Erziehung der Kinder gekümmert haben. Diese wurde 2020 allerdings wieder abgeschafft.

Auch heute deckt die ALV noch immer nur die Lohnarbeit ab und schliesst Selbstständige und Frauen, die Hausarbeit leisten aus.

Fazit: Ein langer Weg zu Absicherung Arbeitsloser

Die Entstehung der Arbeitslosenversicherung hat rund 100 Jahre gedauert und ist erst seit 1977 verpflichtend. Damit ist die Schweiz im internationalen Vergleich wieder einmal Schlusslicht. Lange Zeit wurden Frauen und ausländische Fachkräfte benachteiligt. So war es beispielsweise Frauen bis in in die 50-er Jahre verboten, sich in der ALV zu versichern und ausländische Kräfte hatten lange Zeit keinen Anspruch auf die Arbeitslosenentschädigung.

Auch heute ist noch nicht alles Gold, was glänzt. Selbstständige können sich nach wie vor nicht staatlich gegen Arbeitsausfall absichern, die Absicherung bedingt immer noch der Arbeitsfähigkeit und Personen müssen auch Jobs in anderen Berufsfeldern annehmen, um ihren Anspruch nicht zu verlieren.

Hast du Fragen zum Thema? Schreib uns gerne eine E-Mail oder nimm Kontakt mit uns auf.

Bestellung vom E-Book!

Die ersten 5000 Franken für ein Jahr kostenlos anlegen

Selma

Sichere dir 10 Franken Startguthaben bei neon

neon

0,5 % Transaktionsgebühren bei RELAI sparen!

Der einfach versichert Podcast von easyinsured.ch

Wieder was gelernt heute? Dann spendiere uns doch ein Bier!

TWINT